Aufgabe
Die Prüfstelle wurde 1949 auf Anregung des Bundesministers für Verkehr im Lichttechnischen Institut der Universität (TH) Karlsruhe eingerichtet mit der Aufgabe
Entscheidungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über genehmigungspflichtige lichttechnische Fahrzeugteile gutachterlich vorzubereiten
sowie die erforderlichen wissenschaftlichen lichttechnischen Grundlagen für Prüfung und Messung zu erarbeiten und zu entwickeln.
Die Prüfstelle wird seit 1949 nach der ursprünglich auch in Prüfzeichen verwendeten Kennzeichnung als LTIK bezeichnet.
Rechtsgrundlagen
a) Basis ist zunächst die nationale Gesetzgebung, wobei nach § 22a StVZO für eine Reihe von Fahrzeugteilen, insbesondere für Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen eine Bauartgenehmigung erforderlich ist. Das Genehmigungsverfahren ist in der Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile (Fahrzeugteileverordnung) vom 30.09.1960 (BGB1.I S.782) i.d.F. vom 27.04.1993 (BGB1. I, S 512,55
geregelt. Danach entscheidet über Anträge auf Bauartgenehmigungen das Kraftfahrt-Bundesamt auf der Grundlage von Prüfungen amtlicher Prüfstellen. Nach § 4 der Fahrzeugteileverordnung ist als Prüfstelle für die in der StVZO genannten lichttechnischen Einrichtungen das Lichttechnische Institut der Universität Karlsruhe zuständig.
In diesem Rahmen wird das LTI in der Liste der Prüfstellen der Vereinten Nationen, Economic and Social Council geführt.
Für den EG-Bereich ist die Prüfstelle als Prüflaboratorium unter der KBA Anerkennungs Nr. 16/1 anerkannt.
b) Alle diese Aufgaben hat die Prüfstelle seit ihrer Einrichtung, auf der Basis der jeweiligen Rechtsgrundlage, wahrgenommen. Die örtliche Lage der Prüfstelle trägt auch der besonderen Rolle der Automobilindustrie im Bundesland Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland Rechnung.
Mit der Vollendung des EG-Binnenmarktes wurde die bisherige Alleinzuständigkeit der Prüfstellen und Technischen Dienste im Rahmen der Begutachtung / Prüfung für die Typgenehmigungen aufgehoben.
Die bisher allein zuständige Prüfstelle wird federführende Prüfstelle.
Nach der Verlautbarung Nr. 232 im Verkehrsblatt Heft 21, 1992 Seite 588, ist das LTIK im Rahmen der Zuständigkeit nach Richtlinien und Verkehrsblatt-Verlautbarungen sowie Technische Anforderungen (TA) für den Bereich der StVZO und weiterhin für die einschlägigen EG-Richtlinien bezüglich Fahrzeugteile und Prüfgeräte als federführende Prüfstelle benannt.
In dieser Verlautbarung ist die Federführung folgendermaßen festgelegt:
"Die federführende Prüfstelle nimmt neben ihrer Prüftätigkeit zusätzlich beratende und koordinierende Aufgaben wahr. Deshalb ist sie auf Verlangen über Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist sie zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist sie federführend.
Außerdem ist die federführende Prüfstelle an der Weiterentwicklung der Vorschriften beteiligt. Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder, namentlich das Bundesverkehrsministerium, werden von ihr beraten." Basis für die Weiterentwicklung von Vorschriften sowie die Zuständigkeit zur Beratung und Koordinierung ist seit je her durch die wissenschaftliche Kompetenz im Zusammenhang mit dem genannten Institut zu sehen.
c) In dem Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst BadenWürttemberg vom 18.03.1991 Az 349.17 (8
/31 wird das LTI als Materialprüfanstalt bzw. anerkannte Prüfstelle genannt, deren Arbeit als Dienstaufgabe zu betrachten ist.