Kurzzeitkennzeichen
Das Kurzzeitkennzeichen - was ist das und andere Fragen und Antworten
Sie haben ein Fahrzeug, welches nicht zugelassen ist und Sie möchten/müssen es trotzdem durch den öffentlichen Straßenverkehr bewegen? In solchen Fällen kommt das sog. "Kurzzeitkennzeichen" zum Einsatz.
Gemäß § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Kurzzeitkennzeichen nur für Überführungsfahrten, Probefahren und Prüfungsfahrten -z.B. durch den TÜV oder die DEKRA- verwendet werden. Dabei ist zu beachten, dass das Fahrzeug natürlich verkehrssicher sein muss. Für diese Sicherheit zeichnet der Fahrzeughalter verantwortlich. Probefahren mit einem nicht zugelassen Fahrzeug z.B. beim Kauf oder Verkauf eines Fahrzeuges können nur mit diesen Kennzeichen durchgeführt werden. Das Kurzzeitkennzeichen wird mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von 5 Tagen versehen; diese Gültigkeit zeigt das auf dem Kennzeichen angegebene Verfalldatum. Danach darf das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Gültigkeit ist dem dafür ausgestellten roten Fahrzeugschein zu entnehmen. Falls dieser nicht vom Straßenverkehrsamt vollständig ausgefüllt wurde, ist er vor Antritt der Fahrt deutlich ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Die Kurzzeitkennzeichen sind deutlich sichtbar am Fahrzeug anzubringen, wobei eventuell noch vorhandene Kennzeichen abzudecken sind. Die Kennzeichen und auch der rote Fahrzeugschein sind nach Ablauf der 5 Tage nicht zurückzugeben.
Quelle: www.im-auto.de