Wildschaden - was tun?

Diskutiere Wildschaden - was tun? im Vectra - Allgemein Forum im Bereich Opel Vectra Problemforum; Hallo allerseits, ein Fuchs meinte, er müsste mir die Vorfahrt nehmen und ist mir bei 100km/h mitten in den Frontspoiler gelaufen.Durch diesen...
Schindler

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Hallo allerseits,
ein Fuchs meinte, er müsste mir die Vorfahrt nehmen und ist mir bei 100km/h mitten in den Frontspoiler gelaufen.Durch diesen Unfall gingen folgende Sachen kaputt: Stossi (Friedrich Motorsport RS Streetline), OPC-Grill, beide Scheinwerfer (Valeo, Vorfacelift) sind an den Halterungen abgebrochen durch den Schlag auf den Spoiler. Daneben sind mir noch Luftleitblech, Kühler, Kühlerlüfter und Klimakondensator kaputtgebrochen bzw verbogen, wodurch die ganze Kühl,- bzw Klimaflüssigkeit ausgelaufen ist. Nun ist es so, dass der ADAC mir den Wagen in die Werkstatt gebracht hat. Aufgrund meiner Teilkasko sagte mir meine Versicherung ein Übernehmen der Schadenssumme bis zum Listenpreis zu, allerdings müsste noch ein Gutachter an den Schaden ran, um den Wildschaden festzustellen, der allerdings auch schon durch die Polizei und den dadurch erstellten Polizeibericht manifestiert wurde. Naja, heute war dann der Gutachter von der Dekra da und er rief mich auch sofort an. Das Problem ist jetzt der Listenwert, denn die Reperatur würde in jedem Fall den Listenwert übersteigen. genaueres hat er zwar noch nicht ausgerechnet, aber davon sollte ich schonmal ausgehen. Was meint ihr, darf so eine Reperatur kosten mit dem Arbeitslohn und der Lackierung, Einbau etc? Würdet ihr mir raten, das ganze reparieren zu lassen oder mich nach nem andren Auto umzusehen? Der Vectra ist mir zwar ziemlich ans Herz gewachsen, allerdings hatte ich in letzter Zeit sehr viele Probleme damit und er ist auch nicht mehr der jüngste (200.000km). Der Listenwert beträgt laut DAT gerade mal 1200-1300,- €, ohne die ganzen Anbauteile natürlich.
Bin nun etwas ratlos und hoffe auf ein paar Tipps eurerseits bzw ein paar Kalkulationen, was mich die Ersatzteile kosten.

Grüße,
Jens
 
rob

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Schichtcheffe
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AW: Wildschaden-was tun???ratlos...

naja angesichts des geringen werts des autos würde ich scon über was anderes nachdenken...ich hoffe natürlich wider nen vectra8)
wenn dir der b recht gut gefällt hol dir doch wider einen...facelift gibts mittlerweile auch schon recht "günstig"
falls dir die stoßstange recht gut gefällt kannst dir die ja ans face auch wider ran machen..aber bei der laufleistung...ich würde nicht mehr..

im endeffekt musst du wissen obs dir dein vecci wert is..

gruß rob
 
Vectra C Caravan LPG

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Tripel-As
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AW: Wildschaden-was tun???ratlos...

hier mal was zum Wildschaden - Fuchs !!!

Wildschaden in der Fahrzeugversicherung





die Rechtsprechung zum Wildschaden in der Teilkaskoversicherung ist äußerst vielfältig und für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Probleme bei der Regulierung bereiten insbesondere Unfälle ohne Wildberührung. Hier müssen mögliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes geprüft werden.


I. Unfall mit Wildberührung


1. Wildschaden

Der Versicherungsfall wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) in der Regel als ein Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des § 2 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes umschrieben. Nach dessen gesetzlicher Definition zählen folgende Tiere zum Haarwild:

Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter und Seehund.

Auch wenn andere Tiere wie Wölfe, Biber, Bären oder Rentiere aufgrund ihres Aussehens mit Haarwild vergleichbar erscheinen, sind Unfälle mit den genannten Tierarten ebenso wie Zusammenstöße mit Federwild von den AKB nicht erfasst: Die Versiche-rung kann sich bei einem Zusammenstoß mit diesen Tierarten auf Leistungsfreiheit berufen (OLG Frankfurt, R+S 05, 102). Der Begriff "Haarwild" i.S.v. § 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ist nicht auslegungsfähig (LG Köln, VersR 91, 222).

Allerdings können Versicherungsbedingungen einzelner Versicherer andere Regelungen treffen. So bietet beispielsweise die ADAC Autoversicherung AG in der Variante Komfort Versicherungsschutz für Unfälle mit sämtlichen Tieren an. Abgedeckt sind in diesem Fall sogar Unfälle mit Haustieren.

2. Schaden durch Zusammenstoß

Der versicherte Wildunfall im Sinne der Versicherungsbedingungen realisiert sich nur bei einem Zusammenstoß mit Haarwild; eine bloße Berührung mit dem Wild reicht nicht aus. Der Zusammenstoss muss Spuren am Fahrzeug hinterlassen haben. In der Praxis wird der Zusammenstoß durch die Art der Beschädigung und durch Blut- oder Haarspuren am Fahrzeug nachgewiesen.

Beim Überfahren eines Tierkadavers liegt grundsätzlich kein versicherter Wildschaden vor (OLG München, VersR 86, 863). Wird allerdings ein Tier, das durch den Zusammenstoß mit dem unmittelbar vorausfahrenden Kfz getötet und auf die Straße geschleudert wird, vom wenige Meter nachfolgenden Fahrzeug erfasst und überrollt, besteht ein einheitlicher Lebensvorgang und damit ein versicherter Wildschaden (OLG Saarbrücken, DAR 94, 279; OLG Nürnberg R+S 03, 357).

3. Kausalität

Der Zusammenstoss mit dem Wild muss kausal für den Schaden sein, so dass die Wildberührung den Schadenfall auslöst. Für die Kausalität ist es ausreichend, dass es nach dem Zusammenstoß mit dem Tier zu einem weiteren Schaden wegen einer adäquaten Reaktion des Fahrers (Abbremsen, Ausweichen) kommt (BGH DAR 92, 179). Aber auch Fehlreaktionen wie falsche Lenkbewegung oder plötzliches und starkes Bremsen nach einem Zusammenstoß beeinträchtigen die Kausalität grundsätzlich nicht (OLG Hamm, R+S 98, 53).

4. Beweislast

Die Beweislast für den Zusammenstoss mit einem Wild trägt der Versicherungsnehmer. Eine Beweiserleichterung existiert nicht. Ein Unfall in wildreicher Gegend begrün-det keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall auf einen Zusammenstoss mit Haarwild zurückzuführen ist. Als Beweis ist Wildhaar oder Wildblut auf den deformierten Fahrzeugteilen ausreichend, wenn nachweisbar ist, dass die Spuren von Haarwild stammen.

5. Anzeigepflicht

Viele AKB sehen vor, dass der Wildschaden, soweit er einen Bagatellbetrag übersteigt, der Polizei anzuzeigen ist. Auf die unterbliebene Anzeige kann sich die Versicherung dann nicht berufen, wenn dies weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistung des Versicherers von Bedeutung ist (Geschäftsplanmäßige Erklärung, VerBAV 1987, 171).

II. Unfall ohne Wildberührung – Ausweichmanöver


1. Rettungskosten

Kommt es zu einem Schaden ohne Wildberührung, weil der Fahrer beim Ausweichen verunglückt, liegt kein Wildschaden im eigentlichen Sinne vor. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Schaden als Rettungskostenersatz (§§ 62, 63 VVG; ab 01.01.08 § 90 VVG n.F.) geltend zu machen:

Aufwendungen, die gemacht werden, um "bei Eintritt des Versicherungsfalles" diesen abzuwenden oder die Folgeschäden zu mindern, werden als Rettungskosten erstattet, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht (BGH DAR 91, 261). Zweck des nicht nur reflexhaften, sondern zielgerichteten Ausweichens muss die Verhinderung des Schadenseintrittes oder Minimierung des Schadens sein (OLG Oldenburg, MDR 05, 34).

2. Beweislast

Verlangt ein Versicherungsnehmer Ersatz der Rettungskosten in einem Wildschadensfall, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast, dass der Schaden am Fahrzeug tatsächlich entstanden ist, als der Fahrer versucht hat, dem Wild auszuweichen. Es bestehen keine Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer ist zum Vollbeweis verpflichtet (LG Köln, SP 2007, 189).

Um der vollen Beweislast zu genügen, ist der Umstand nicht ausreichend, dass am Unfallort oftmals Wild die Fahrbahn überquert und sogar 7 Tage nach dem Unfall noch Wildspuren neben der Fahrbahn ausfindig gemacht werden können (AG Altenkirchen, SP 2004, 274). Macht ein Versicherungsnehmer Ersatz von Rettungskosten geltend, weil er einem Reh ausgewichen ist und es dadurch zu einem Schaden kam, muss er nachweisen, dass ein Zusammenstoss mit dem Reh unmittelbar bevorstand (OLG Köln, SP 2006, 146).

3. Wirtschaftliche Angemessenheit – grobe Fahrlässigkeit

Das bei dem Ausweich- bzw. Bremsmanöver eingegangene Risiko muss wirtschaftlich in einem angemessenen Verhältnis zum vermiedenen Schaden stehen.

Ein Ausweichen vor Reh-, Rot- und Schwarzwild wird regelmäßig verhältnismäßig sein, da beim Zusammenstoß mit dem Tier ein erheblicher Schaden am Fahrzeug droht. Aufgrund der Körpermasse der Tiere können massive Schäden am Fahrzeug entstehen und eine Änderung der Fahrtrichtung mit weiterer Unfallgefahr bewirken (OLG Frankfurt, zfs 95, 342).
Ausweichmanöver vor Niederwild (Hase, Kaninchen, Fuchs) werden von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Zu diesem Themenkreis wurden in der Vergangenheit zahlreiche Urteile veröffentlicht. Während das Ausweichen eines PKW vor Nieder-wild in der Regel unverhältnismäßig sein wird, wird das Ausweichen eines Motorradfahrers aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von der Rechtsprechung anders beurteilt:

Nach einer Entscheidung des BGH ist der Versicherer nicht zum Ersatz von Rettungs-Kosten verpflichtet, wenn der Fahrer eines PKW bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h einem Hasen ausweicht. Laut BGH ist es grob fahrlässig, bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h das hohe Risiko einer Änderung der Fahrtrichtung in zu Kauf nehmen (DAR 97, 158).

Es liegt nicht schon deshalb grobe Fahrlässigkeit vor, weil der Motorradfahrer bei dem Schild "Wildwechsel" nahezu die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fährt (OLG Koblenz, NZV 2007, 246).

Das LG Passau (DAR 97,28) ist der Ansicht, dass bei einem Zusammenstoß mit einem Fuchs, der sich in der Sprungphase befindet, bei einer Kollision mit erheblichen Schäden zu rechnen ist, so dass der Versicherer die Rettungskosten erstatten muss. In einer neuen Entscheidung bewertet der BGH das Ausweichen eines Kraftfahrers vor einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs als nicht grundsätzlich grob fahrlässig (BGH NJW 07,41).

Ein Motorradfahrer darf unter Umständen einem Kleintier ausweichen (OLG Hamm, DAR 2001, 403). Anders als bei einem PKW Fahrer kann bei einem Motorradfahrer, der während der Kurvenfahrt den Zusammenstoß mit einem kleinen Tier (Kaninchen, Hase, Fuchs, Marder, Wiesel) durch Abbremsen und Ausweichen zu verhindern versucht, im Regelfall keine Unverhältnismäßigkeit und grobe Fahrlässigkeit angenommen werden.

Wenn ein Dritter eine Rettungshandlung auf Kosten des Versicherungsnehmers vorgenommen hat, ist bei der Beurteilung, ob Aufwendungen für geboten gehalten werden dürfen, auf die Person des Dritten abzustellen, auch wenn er nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers war (BGH, DAR 2004, 28).

Weitere Rechtsprechung und Literatur finden Sie bei in der juristischen Datenbank des ADAC ADAJUR.

4. Umfang der zu erstattenden Rettungskosten

Obergrenze der Erstattungspflicht gem. § 63 VVG (ab 01.01.08 § 90 VVG n.F.) ist die Versicherungssumme. In der Kaskoversicherung ist die Entschädigung nach den AKB auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt (OLG Koblenz VersR 02, 90).

Quelle: ADAC
 
Schindler

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Doppel-As
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AW: Wildschaden-was tun???ratlos...

@rob: das problem ist, dass mir nur das geld für ein andres Auto zur verfügung steht, was bei der versicherung rumkommt + verkauf des alten...das wäre eindeutig zu wenig für einen facelift.
hinzu kommt noch, dass ich wahrscheinlich ab august eine arbeitsstelle inkl. dienstwagen antrete. das alleine wäre schon ein grund, nicht viel geld für ein auto im moment auszugeben.
zu der Stossi: Die würde ich auf jedem B-Vectra sofort wieder draufbauen, allerdings gibts die nicht mehr.

@Vectra C LPG:

was soll mir der auszug bringen? seh da leider keine hilfe drin?!
 
rob

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Schichtcheffe
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AW: Wildschaden-was tun???ratlos...

na dan würde ich raten...hol dir gebrauchte teile und schau das du den guten so günstig wie möglich wider zusammenbaust...und dan ab august sowieso was anders..
 
F

FunnyCola

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AW: Wildschaden-was tun???ratlos...

Für mich würde sich die Frage garnicht stellen ob ich mein Auto dann abschieben sollte. Ich gehe bei großen Schäden immer zu ebay und bekomme da alles was ich brauche für einen lächerlich geringen Preis. Man sollte natürlich nicht unbegabt beim schrauben sein.

Ich fahre einen A und bevor ich den weggebe, muß schon richtig was schlimmes passieren, ich würde mir immer Gedanken drüber machen ob ich es doch nicht hinbekommen hätte.

Das Gute ist, ich fahre 2 Autos und wenn da einer mal etwas länger steht, ist es nicht so schlimm.
 
Vectra CDX

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MESSIAS
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AW: Wildschaden-was tun???ratlos...

hinzu kommt noch, dass ich wahrscheinlich ab august eine arbeitsstelle inkl. dienstwagen antrete. das alleine wäre schon ein grund, nicht viel geld für ein auto im moment auszugeben.
Dann mach den Vectra doch wieder flott. Hier mal die Teile, die du aufgezählt hast:

Stossi,
OPC-Grill
Scheinwerfer
Luftleitblech
Kühler
Kühlerlüfter
Klimakondensator

Das ist nicht viel - Und auch nicht viel Arbeit. Wenn es wenig kosten soll, nimmst du normale Vectra-Teile statt Tuning-Teile und lässt die Klima weg. Fahr den Wagen bis August..bis du deinen Firmenwagen hast...und dann weg damit. Günstiger kannst du nicht fahren. Der Rest vom Vectra ist ja noch okay.
 
Schindler

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Also momentan sieht es so aus, dass knapp 2000,-€ von der versicherung kommen.
War eben in der "Unfallinstandssetzungswerkstatt" meines Vertrauens und der Meister meinte, er könnte die Stoßstange (ABS) durch ein neuartiges klebeverfahren, welches er selber kann reparieren, behandeln und neu lackieren...das spart ganze 400,-€. Die Scheinwerferhaltungen können wahrscheinlich auch repariert werden, was fast 600,-€ (original opelpreis) spart. Das gesparte geld wird in reperaturbleche für die hinteren kotflügel gesteckt und reicht sogar noch für eine neue heckstossstange. klimakompressor ist eh kaputt. hat sich also eh erledigt mit dem klimakondensator. das einzige was neu muss, wird der kühler, luftleitblech und der grill sein. Wenn das dann alles ist.
Muss nun nur noch auf grünes Licht meiner Versicherung warten...das dauert allerdings mind. ne Woche.
Hoffe das ganze klappt so...
 
Vectra C Caravan LPG

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Tripel-As
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hier ist die Def. was alles zu Wild zählt, deswegen mein Beitrag:

1. Wildschaden

Der Versicherungsfall wird in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) in der Regel als ein Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des § 2 Nr.1 des Bundesjagdgesetzes umschrieben. Nach dessen gesetzlicher Definition zählen folgende Tiere zum Haarwild:

Wisent, Elchwild, Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Steinwild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter und Seehund.

Auch wenn andere Tiere wie Wölfe, Biber, Bären oder Rentiere aufgrund ihres Aussehens mit Haarwild vergleichbar erscheinen, sind Unfälle mit den genannten Tierarten ebenso wie Zusammenstöße mit Federwild von den AKB nicht erfasst: Die Versiche-rung kann sich bei einem Zusammenstoß mit diesen Tierarten auf Leistungsfreiheit berufen (OLG Frankfurt, R+S 05, 102). Der Begriff "Haarwild" i.S.v. § 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes ist nicht auslegungsfähig (LG Köln, VersR 91, 222).

Allerdings können Versicherungsbedingungen einzelner Versicherer andere Regelungen treffen. So bietet beispielsweise die ADAC Autoversicherung AG in der Variante Komfort Versicherungsschutz für Unfälle mit sämtlichen Tieren an. Abgedeckt sind in diesem Fall sogar Unfälle mit Haustieren.
 
N

naloker

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Seitdem innerhalb meiner Familie einige Vorfälle waren, die vor allem mit Wildunfällen zu tun hatten, schaue ich grundsätzlich nur noch in Auktionshäusern nach, um Geld zu sparen. Denn selbst für so manch älteres Baujahr bin ich schon fündig geworden und konnte so Einzelteile ersetzen, ohne große finanzielle Investition. (Einbau, etc. nehme ich grundsätzlich selber vor).
 
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