Auszug aus einem anderen Forum ! Ich hoffe dies ist erlaub und es hilft dir weiter ?!!?!?!?
Zitat:
Hi Leute!
Ich wollte mal wissen, wie das jetzt mit der Innenraumbeleuchtung ist!
Sind meine Fussraumbeleuchtung, Kathoden-Innenraumbeleuchtung, LED-Spots zur Ablagefach Beleuchtung verboten!
Deshalb habe ich mal zum TÜV-Nord, TÜV-Süd, und zur Dekra gemailt.
--
Hier erstmal meine geschrieben Mail:
Sehr geehrtes TÜV-Nord Team,
ich habe ein paar kurze Fragen bezüglich der Zulässigkeit meiner Innenraumbeleuchtung.
Und zwar habe ich zwei Blaue Neonröhren (ca30cm lang) als Fussraumbeleuchtung - zwei LED-Spots, die ein Ablagefach unter dem Aschenbecher anleuchten und über das LichtPlus geschaltet sind - und zwei Blaue Neonröhren am Dachhimmel, die sich nur bei geöffneten Türen anschalten.
Bei allen ist die direkte Lichtquelle von aussen nicht sichtbar!
Deshalb würde ich gern wissen, ob dies Zulässig ist, oder ob ich bei einer Polizeikontrolle mit einem Bussgeld rechnen muss!
Aber wenn es verboten wäre, dann dürfte man doch auch kein Autoradio mit blauer Beleuchtung besitzen, oder!
Ich wäre über eine Antwort sehr erfreut und werde ihn auch weiter dem TÜV Nord treubleiben!
Mit freundlichen Grüssen,
Benjamin Renner
--
Hier die Antwort vom TÜV-Nord:
Sehr geehrter Herr Renner,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Von der Beschreibung her könnte man zunächst meinen, die Innenraumbeleuchtung wäre in Ordnung. Grundsätzlich muss jedoch einschränkend folgendes festgestellt werden :
Die Innenraumbeleuchtung darf kein direktes Licht nach außen abgeben. Indirektes Licht ist dann unzulässig, wenn die Insassen, der Innenraum oder Teile davon so stark beleuchtet werden, dass eine Außenwirkung erzeugt wird ("Geisterbahneffekt").
An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
Alle nach vorn wirkenden Leuchten müssen weißes*, alle nach hinten gerichteten Leuchten müssen rotes* Licht abstrahlen. An den Fahrzeuglängsseiten dürfen nur Leuchten angebracht sein, die gelbes (orangefarbiges) Licht abstrahlen [* hiervon sind nur die Fahrtrichtungsanzeiger ("Blinker") vorn und hinten, sowie die Rückfahrscheinwerfer ausgenommen]. Lichttechnische Einrichtungen müssen bauartgenehmigt sein. - Alle am Fahrzeug angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen auch funktionieren. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Leuchten, die im Stand oder der während der Fahrt benutzt werden.
Ziel der o. a. Vorschriften ist es, das Signalbild der Beleuchtungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern eindeutig zu gestalten, damit jederzeit leicht erkennbar ist, ob das Fahrzeug zum Betrachter hin oder von ihm weg fährt bzw. sich quer dazu bewegt.
Andere lichttechnische Einrichtungen, auch hinter den Scheiben des Innenraums (z. B. Christbäume, Namensschriftzüge usw.), sind nicht zugelassen. Unterbodenbeleuchtungen sind in den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen nirgends erwähnt und damit ebenfalls unzulässig.
Die von Ihnen angesprochene Umrüstung wäre nach den o. a. Regelungen eindeutig unzulässig. Die Verkehrsministerien der Bundesländer und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen haben uns angewiesen, im Rahmen der Hauptuntersuchungen (HU) unzulässige Veränderungen oder Anbauten von lichttechnischen Einrichtungen als "Erheblichen Mangel" (EM) einzustufen. Das bedeutet, die lichttechnischen Einrichtungen müssen in Ordnung gebracht und das Fahrzeug muss zur kostenpflichtigen Nachprüfung vorgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Bereich Unternehmensentwicklung
Information und Dokumentation
TV NORD Gruppe - TÜV NORD Gruppe
----
Weil mir das jetzt immer noch nicht klar war und da was von „die von Ihnen beschriebene...ist unzulässig“ Daraufhin habe ich noch mal gemailt:
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das heisst also, meine unten beschrieben Innenraumbeleuchtung ist unzulässig?
Die Blaue Fussraumbeleuchtung sowie die LED Leuchten, die weit unten im Armaturenbrett befestigt sind, strahlen aber nicht nach aussen und können auch von aussen nicht gesehen werden. Unter anderem werden auch Personen nicht angeleuchtet. Man kann meine Innenraumbeleuchtung also definitiv nicht von aussen erkennen!
Und es ist trotz dessen unzulässig?
Ich berufe mich immer wieder darauf, dass es ja auch Autoradios gibt, die ein sehr helles Blaues Display haben und diese auch nicht verboten sind - genau das selbe ist ja auch bei Tachos von VW der Fall, die ja auch blau beleuchtet sind, und die man ja auch von aussen sehen kann.
Ich wäre über eine Antwort wieder sehr erfreut, da es mir doch sehr wichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Renner
---
Daraufhin TÜV-Nord:
Sehr geehrter Herr Renner,
bitte lesen Sie noch einmal genauer durch, was ich Ihnen bezüglich der Innenraumbeleuchtung schrieb :
Die Innenraumbeleuchtung darf kein direktes Licht nach außen abgeben.
Indirektes Licht ist dann unzulässig, wenn die Insassen, der Innenraum oder Teile davon so stark beleuchtet werden, dass eine Außenwirkung erzeugt wird ("Geisterbahneffekt").
Mit freundlichen Grüßen
Bert Korporal
TÜV NORD STRASSENVERKEHR GMBH
Bereich Unternehmensentwicklung
Information und Dokumentation
TV NORD Gruppe - TÜV NORD Gruppe
--
Dann gehe ich jetzt einfach mal davon aus – dass meine Beleuchtung erlaubt ist!!
Denn: Es strahlt ja definitiv nicht nach aussen, es strahlt keine Leute im Innenraum an, und mann kann es von aussen definitiv nicht sehen!!
Naja Gut, bis auf die Kathoden im Innenraum, aber die gehen ja eh nur, wenn die Tür aufgeht.
Oder habt Ihr andere Infos??
Von Dekra und TÜV Süd habe ich noch keine mail bekommen! Werde das aber dann auch hier posten!!
Greetz,
Ben
ch bins nochmal:
Die DEKRA hat mir gerade zurückgemailt - folgendes meinen die:
Zur Ihrer Frage:
Bezugnehmend auf den §49a (Absatz 1) dürfen an Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig
erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.
Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht
explizit aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche gilt für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung. Auch für diese Beleuchtung gelten aber die §§19, 30 StVZO.
Dringt die Innenbeleuchtung oder die Fussraumbeleuchtung nach aussen und beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies unzulässig weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden können. Das gleiche gilt, falls der Fahrer während der Fahrt durch die Beleuchtung abgelenkt oder behindert werden könnte.
Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.
Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall beurteilt werden. Nach Ihrer Beschreibung kann allerdings nicht von einer
vorschriftskonformen Beleuchtung ausgegangen werden. Es dabei unerheblich, ob die direkte Lichtquelle von aussen sichtbar ist oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
DEKRA Automobil GmbH
AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
i. A. Peter Jünger
------
Ich habe daraufhin nochmal zurückgemailt - noch keine Antwort erhalten!:
Die Blaue Fussraumbeleuchtung sowie die LED Leuchten, die weit unten im Armaturenbrett befestigt sind, strahlen aber nicht nach aussen und können auch von aussen nicht gesehen werden.
Unter anderem werden auch Personen im Innenraum nicht angeleuchtet. Man kann meine Innenraumbeleuchtung also definitiv nicht von aussen erkennen, sondern NUR, wenn man im Wagen sitzt!
Desweiteren werden auch Fahrer und Beifahrer nicht geblendet, da man die Röhren im Auto auch nicht sehen kann.
Das Erscheinungsbild des Wagens verändert sich auch nicht von aussen! Man sieht also von aussen nicht, dass sich darin etwas "blaues" verbirgt.
Und es ist trotz dessen unzulässig?
Ich berufe mich immer wieder darauf, dass es ja auch Autoradios gibt, die ein sehr helles Blaues Display haben und diese auch nicht verboten sind - genau das selbe ist ja auch bei Tachos von VW der Fall, die ja auch blau beleuchtet sind, und die man ja auch von aussen sehen kann. Und meine Röhren sind wesentlich dunkler.
Ich wäre über eine Antwort wieder sehr erfreut, da es mir doch sehr wichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Renner
------
Tja, die meinen auch, dass es unzulässig ist, wie ichs beschrieben habe - aber auch er sagt, dass es im Einzelfall beurteilt werden muss!
Aber wie soll ich die Röhren und alles denn noch mehr verbergen?? Denn man sieht wirklich jetzt schon nichts von den Röhren!!!
Greetz,
Ben